Gasprüfungen an Freizeitfahrzeugen nach DVGW G 607

Seit dem 19. Juni 2024 ist die Gasprüfung Pflicht und wurde mit dem § 60 in die StVZO aufgenommen!


Berlin, 19. Juni 2024. Aus der Empfehlung wird eine Pflicht: Wer ein Wohnmobil oder einen Wohnwagen mit einer Flüssiggasanlage ausgerüstet hat, muss diese künftig alle zwei Jahre prüfen lassen. Ebenfalls erforderlich ist der Check vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach sogenannten prüfpflichtigen Änderungen. Das regelt der neue „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“, der in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgenommen wurde. Liegt bislang für das eigene Wohnmobil oder den eigenen Wohnwagen noch keine Gasprüfung vor, bleibt bis zum 19. Juni 2025 Zeit, diese Prüfung nachzuholen. Ab diesem Stichtag ist der neue „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“ anzuwenden. „Mit der Aufnahme der Gasprüfung in die StVZO gibt es eine neue Rechtsgrundlage für die Prüfung von Flüssiggasanlagen“, sagt Markus Lau, Technikexperte beim Deutschen Verband Flüssiggas e.V. (DVFG). „Diese eigenständige Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung. Anerkannte Sachkundige, also auch unabhängige Prüfer, können sie wie bisher und mit den gewohnten Prüfmitteln vornehmen.“

Zwischen 15 und 60 Euro Bußgeld bei Nichtbeachtung der Prüffristen
Wer die neueingeführte Prüfpflicht der Flüssiggasanlage seines Wohnmobils oder Wohnwagens nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder dafür liegen je nach Fristüberschreitung zwischen 15 Euro (bei mehr als 2 bis zu 4 Monaten), 25 Euro (bei mehr als 4 bis zu 8 Monaten) und 60 Euro (bei mehr als 8 Monaten).

Neue StVZO-Regelung bringt wieder Klarheit
Die neue Regelung beseitigt die Unsicherheit, die in den vergangenen Jahren bestand. Im Januar 2020 wurde die Bewertung der Flüssiggasanlagenprüfung nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) ausgesetzt. Zudem wurde im April 2022 die Pflicht zur Prüfung von Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen aus der HU-Richtlinie gestrichen. Mit dem neu in die StVZO aufgenommenen „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“ ist die zwischenzeitlich diffuse Rechtslage nun geklärt.

Was ist die Gasprüfung G 607 und in welchen Bereichen kommt sie zum Einsatz?
Die meisten Neubesitzer eines Wohnwagens oder Wohnmobils werden mit Sicherheit einen Hinweis auf die verpflichtende Gasprüfung nach G 607/EN 1949 bekommen. Zumindest dann, wenn sie in ihrem Gefährt eine Flüssiggasanlage zum Heizen oder Kochen betreiben.
Seit dem 1. Oktober 2004 gibt es europaweit eine einheitliche gesetzliche Regelung für das Betreiben einer Gasanlage in Wohnwagen und Reisemobilen. Rechtliche Grundlage für diese sogenannte Gasprüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen bilden die folgenden Richtlinien: die Technischen Regeln Flüssiggas (TRF), die EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG sowie das namensgebende DVGW Arbeitsblatt G 607/EN 1949, kurz G 607.
Diese gesetzliche Regelung besagt, dass jedes Fahrzeug mit einer Gasanlage einer Gasprüfung durch einen Sachkundigen nach G 607/EN 1949 unterzogen werden muss. Und dies in einem Turnus von zwei Jahren (siehe dazu u. a. auch die Gasprüfung nach DGUV Regel 110-010).

Welche Fahrzeugtypen betrifft die G 607?
Die der G 607 zugrundeliegenden technischen Regeln gelten für die Einrichtung, Änderung, Unterhaltung und Prüfung von Flüssiggasanlagen in Straßenfahrzeugen und Anhängern aller Art, die, um im juristischen Jargon zu bleiben, Wohn- und Aufenthaltszwecken dienen. Hierunter fallen auch Falt- und Klappanhängerfahrzeuge, allerdings nur, wenn deren Wände nicht aus Zeltmaterial bestehen.
Anders gesagt, alles was im weitesten Sinne in die Kategorie Wohnwagen oder Camping- bzw. Wohnmobil fällt, ist von der verpflichtenden G 607 Gasprüfung betroffen. Achtung: Auch wenn das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen oder temporär nicht angemeldet ist, bleibt diese Prüfung verpflichtend. Sollten Sie unsicher sein, setzen Sie sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung.

Die neueste Version des DVGW-Arbeitsblattes G 607 (seit August 2022) beinhaltet neben den klassischen Freizeitfahrzeugen wie Wohnwagen und Wohnmobile auch Mobilheime und feste Wohneinheiten. Voraussetzung ist jedoch, dass diese ausschliesslich vorübergehend und saisonal genutzt werden (also nicht als Wohnsitz). Der max. Gasverbrauch der Anlage darf 1,5 kg/h wie bei den Fahrzeugen nicht übersteigen

Mobilheime weisen in der Regel eine Rangierachse auf und besitzen keine Straßenzulassung. Unter festen Wohneinheiten versteht man z.B. Jagd- und Fischerhütten, Wochenend- und Schrebergartenhütten aber auch feste Vorbauten an Wohnwagen auf Dauercampingplätzen . Hierunter fallen auch winterfeste und isolierte Vorbauten aus Zeltstoff.

Achtung: Die genannten Wohneinheiten können grundsätzlich wie bisher auch nach den Technischen Regeln Flüssiggas für Hausinstallationen (TRF) geprüft werden. Bei Mobilheimen ist jedoch zu beachten, dass die nationalen Anforderungen der TRF nicht mit den europaweit gültigen Installationsvorschriften für Mobilheime (EN 1949) kompatibel sind. Aus diesem Grund wurde das Arbeitsblatt G 607 erweitert, um nach Vorgaben der EN 1949 gefertigte Mobilheime in Deutschland entsprechend prüfen zu können.

Zwischen Mobilheimen und festen Wohneinheiten gibt es im DVGW Arbeitsblatt G 607 durchaus Unterschiede wie z.B. bei Rohrverbindungen und Absperrventilen.

Wann muss die G 607 durchgeführt werden?
Grundsätzlich lassen sich hier zwei Aspekte hervorheben: Zum einen gilt, dass eine Gasprüfung nach G 607 vor der ersten Inbetriebnahme einer Gasanlage in einem Wohnwagen oder Wohnmobil von einem zertifizierten Fachmann durchgeführt werden muss. Danach ist sie im periodischen Abstand von 2 Jahren regelmäßig zu wiederholen. Zum anderen sind Prüfungen aber auch dann fällig, wenn die vorhandenen bzw. installierten Gasgeräte repariert oder ausgetauscht werden müssen.
Kurzum, wird etwas an einer bestehenden Gasanlage in Ihrem Fahrzeug geändert, muss dies geprüft werden.

Was wird geprüft?
Die Prüfung nach dem DVGW Arbeitsblatt G 607 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen beinhaltet die gesamte Drucküberprüfung der Gasleitung inkl. aller Geräte und technischen Bauteile. Weiterhin werden die Bauteile mit einer Austauschpflicht von 10 Jahren (Gasregler, Gasschläuche, Sperrhähne usw.) sowie die installierten Gasflaschen geprüft. Denn auch diese müssen zum Zeitpunkt der Prüfung TÜV-tauglich sein. Die Prüffaktoren nach G 607 im Detail:

  • Überprüfung der Dichtigkeit der gesamten Gasanlage mittels Druckpumpe.
  • Überprüfung der Funktion der Geräte.
  • Test der Thermoelemente an den Geräten
  • Prüfung der technischen Bauteile wie Regler und Schläuche auf Ihren Zustand (Korrosion, Bruchstellen, Befestigung usw.). Achtung: Gesetzliche Austauschpflicht nach spätestens 8 bis 10 Jahren.
  • Weitere Details zur Prüfung finden Sie im DVGW Arbeitsblatt nach G 607.

Was passiert nach erfolgreicher Prüfung?
Wurde die G607-Gasprüfung seitens des Sachverständigen ohne Beanstandung durchgeführt, bekommt das geprüfte Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle außen eine Prüfplakette angebracht. In der Regel wird sie neben das Kennzeichen des Fahrzeugs geklebt. Diese Plakette hat eine Gültigkeit von 2 Jahren und weist neben dem Jahr auch den Monat (analog der HU-Plakette auf dem Kennzeichen) der erneuten Prüfung aus (fälliges Jahr in der Mitte der Plakette, fälliger Monat oben „auf 12 Uhr“).
Im Rahmen der Erstprüfung erhalten Sie weiterhin die Prüfbescheinigung „DVGW Arbeitsblatt nach G 607“, ein gelbes DIN A5-Heft, das umgangssprachlich auch als Prüfbuch bezeichnet wird. Hierin wird die erfolgreiche Prüfung vom Sachverständigen mit entsprechendem Stempel (zeigt die Sachverständigen-Nummer) und Unterschrift bestätigt. Da hierin jede weitere Prüfung bescheinigt wird, sollten Sie das Prüfbuch am besten immer im Fahrzeug mitführen.

Warum benötige ich ein Prüfbuch?
Leider sitzen immer noch viele Fahrzeugbesitzer dem Irrglauben auf, dass das Vorhandensein einer Prüfplakette ausreichend sei. Dies ist definitiv nicht der Fall. Denn bei den geklebten Siegeln handelt es sich lediglich um Sichthilfen, deren Gültigkeit ausschließlich durch die Protokolle im Prüfbuch gegeben ist. Entsprechend auch an dieser Stelle nochmals der dringliche Hinweis: Die Prüfprotokolle des Prüfbuchs sind immer mitzuführen.

(Quelle: blog.gasprofi24.de)